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Channel: Kommentare zu: Öffentliches Recht ÖII – Juli 2015 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
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Von: bimbam

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Woraus soll hier eigentlich die zwingende Vorrangigkeit des KrWG folgen? Eine Verantwortlichkeit kann hier schon nach allgemeinem Gefahrenabwehrrecht im Hinblick auf den Brand unabhängig von einer Abfalleigenschaft begründet sein. Das KrWG könnte nur vorrangig sein, wo eine Befugngis primär aus der Abfalleigneschaft begründet ist (d.h. „Abfall, welcher bei staatlichen Bekämpfung einer darüberhinaus- gehenden Gefahr erst entsteht, wie hier, könnte nicht vorrangig vom KrWG erfasst sein).

Bei B könnte noch mehr „Abfallbesitztum“ fraglich sein. Möglicherweise hat man ihn, etwa sogar als Nichtstörer gegen seinen Willen zur Lagerung in Anspruch genommen, d.h. hat er die Sache gar nicht willentlich in seinem Herrschaftsbereich. Zudem erscheint fraglich, inwieweit er freie Verfügungsmacht iSv. Sachherrschaft haben kann etc.

Eigentümer /Besitzer könnte dagegen noch die Feuerwehr / der Staat sein.
Bei einer Störerauswahl währe noch der verhältnismäßifgkeitsgrundsatz zu beachten.
U.U. könnte es eine weniger belastende, gleich geeignete und daher iSv. Erforderlichkeit verhältnismäßiger Maßnahme sein, (A) wahlweise die Beseitigung bis zu einer angemessenen Frist oder die Duldung der Beseitigung durch den Staat auf dessen Kosten aufzugeben.


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